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Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.Landesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 d, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023
Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.Landesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 d, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023