§ 111g LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999

Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111f Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.Landesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 f, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 12.07.2023

Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111f Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.Landesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 f, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten