§ 90c I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

(2) Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen.

(3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

1

1.882,02.077,0

2

1.913,82.108,8

3

1.945,52.140,5

4

2.040,62.235,6

5

2.072,62.267,6

6

2.104,22.299,2

7

2.135,72.330,7

8

2.167,82.362,8

9

2.236,82.431,8

10

2.272,52.467,5

11

2.309,42.504,4

12

2.346,22.542,9

13

2.460,32.665,4

14

2.498,52.706,4

15

2.589,22.803,7

16

2.627,42.844,7

17

2.665,52.885,6

18

2.703,62.926,5

19

2.742,12.967,8

20

2.780,43.008,9

(4) Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

  1. (4) Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

(2) Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen.

(3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

1

1.882,02.077,0

2

1.913,82.108,8

3

1.945,52.140,5

4

2.040,62.235,6

5

2.072,62.267,6

6

2.104,22.299,2

7

2.135,72.330,7

8

2.167,82.362,8

9

2.236,82.431,8

10

2.272,52.467,5

11

2.309,42.504,4

12

2.346,22.542,9

13

2.460,32.665,4

14

2.498,52.706,4

15

2.589,22.803,7

16

2.627,42.844,7

17

2.665,52.885,6

18

2.703,62.926,5

19

2.742,12.967,8

20

2.780,43.008,9

(4) Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

  1. (4) Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

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