§ 34d StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2020 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020

Stand vor dem 20.04.2020

In Kraft vom 03.08.2019 bis 20.04.2020

Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020

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