§ 11a FSG Fahrprüfungsverwaltung

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, und l,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, und l,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. c, d, h, j und k,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, d, h, j und k,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. b und e,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und e,
    4. 4.Ziffer 4§ 16b Abs. 3 Z 5 und 6.Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 und 6.
  3. (3)Absatz 3Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Abs. 1 genannte Behörde stattzufinden.Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Absatz eins, genannte Behörde stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu erfolgen.Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Abs. 1 genannten Behörde zu erheben:Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Absatz eins, genannten Behörde zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsKennnummer der Aufsichtsperson,
    2. 2.Ziffer 2Datum der Prüfung,
    3. 3.Ziffer 3Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
    4. 4.Ziffer 4Identifikationsnummer des Kandidaten,
    5. 5.Ziffer 5Identifikationsnummer der Klasse,
    6. 6.Ziffer 6Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
    7. 7.Ziffer 7Version der Prüfungsfragen,
    8. 8.Ziffer 8Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
    9. 9.Ziffer 9erreichte Punkteanzahl,
    10. 10.Ziffer 10Dauer der Prüfung,
    11. 11.Ziffer 11für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.
  6. (6)Absatz 6Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Abs. 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Abs. 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Absatz 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Absatz 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.07.2022
  1. (1)Absatz einsDie Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, und l,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, und l,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. c, d, h, j und k,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, d, h, j und k,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. b und e,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und e,
    4. 4.Ziffer 4§ 16b Abs. 3 Z 5 und 6.Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 und 6.
  3. (3)Absatz 3Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Abs. 1 genannte Behörde stattzufinden.Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Absatz eins, genannte Behörde stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu erfolgen.Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Abs. 1 genannten Behörde zu erheben:Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Absatz eins, genannten Behörde zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsKennnummer der Aufsichtsperson,
    2. 2.Ziffer 2Datum der Prüfung,
    3. 3.Ziffer 3Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
    4. 4.Ziffer 4Identifikationsnummer des Kandidaten,
    5. 5.Ziffer 5Identifikationsnummer der Klasse,
    6. 6.Ziffer 6Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
    7. 7.Ziffer 7Version der Prüfungsfragen,
    8. 8.Ziffer 8Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
    9. 9.Ziffer 9erreichte Punkteanzahl,
    10. 10.Ziffer 10Dauer der Prüfung,
    11. 11.Ziffer 11für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.
  6. (6)Absatz 6Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Abs. 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Abs. 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Absatz 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Absatz 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.

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