§ 220b Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin:

Sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

Bemessungsgrundlage

gemäß § 264agemäß Paragraph 264 a,

1.

einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund

25 %

2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz II

30 %

3.

am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019§ 220b Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 49 aus 2019,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin:

Sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

Bemessungsgrundlage

gemäß § 264agemäß Paragraph 264 a,

1.

einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund

25 %

2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz II

30 %

3.

am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019§ 220b Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 49 aus 2019,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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