§ 55h EisbG Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat(1) Es ist zulässig, dass die mit dem Bau und dem Betrieb von Eisenbahnen verbundenen Funktionen nicht nur von einem einzigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, sondern auch von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages wahrgenommen werden dürfen, soferne all diese den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.

(2) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem österreichischen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahninfrastrukturen teilweise oder ganz aufbauen und/oder finanzieren und/oder das Recht erwerben, den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb des europäischen NetzwerkesEisenbahnnetzes und die Beteiligung am Ausbau der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick aufEisenbahninfrastruktur gemäß den für den Ausbau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur jeweils geltenden österreichischen Rechtsvorschriften für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

1.

den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,

2.

die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

3.

den Austausch bewährter Praktiken,

4.

die Überwachung und den Vergleich der Leistung,

5.

den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,

6.

die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und

7.

die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.07.2019 bis 30.12.2021

Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat(1) Es ist zulässig, dass die mit dem Bau und dem Betrieb von Eisenbahnen verbundenen Funktionen nicht nur von einem einzigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, sondern auch von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages wahrgenommen werden dürfen, soferne all diese den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.

(2) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem österreichischen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahninfrastrukturen teilweise oder ganz aufbauen und/oder finanzieren und/oder das Recht erwerben, den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb des europäischen NetzwerkesEisenbahnnetzes und die Beteiligung am Ausbau der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick aufEisenbahninfrastruktur gemäß den für den Ausbau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur jeweils geltenden österreichischen Rechtsvorschriften für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

1.

den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,

2.

die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

3.

den Austausch bewährter Praktiken,

4.

die Überwachung und den Vergleich der Leistung,

5.

den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,

6.

die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und

7.

die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.

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