§ 60a TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

a)

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

b)

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 1 auch nicht mehr gelöscht werden.

  1. (1)Absatz einsBeim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
    1. a) Litera ain Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. b) Litera bin elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 8 auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Absatz 2, Litera b,), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 60, Absatz 8, auch nicht mehr gelöscht werden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2025
(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

a)

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

b)

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 1 auch nicht mehr gelöscht werden.

  1. (1)Absatz einsBeim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
    1. a) Litera ain Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. b) Litera bin elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 8 auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Absatz 2, Litera b,), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 60, Absatz 8, auch nicht mehr gelöscht werden.

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