§ 40 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. X des § 40 Oö. BildungsdirektionL-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Fälle betreffend Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b OöGBG seit 31.07.2021 weggefallen. LVBG oder § 45a Oö. LBG sind von den nach dem 4. Abschnitt dieses Landesgesetzes bisher zuständigen Organen fortzuführen und abzuschließen.

(2) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Landespersonalausschusses im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.07.2021
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. X des § 40 Oö. BildungsdirektionL-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Fälle betreffend Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b OöGBG seit 31.07.2021 weggefallen. LVBG oder § 45a Oö. LBG sind von den nach dem 4. Abschnitt dieses Landesgesetzes bisher zuständigen Organen fortzuführen und abzuschließen.

(2) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Landespersonalausschusses im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

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