Art. 21 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 ist auf Pauschalentgeltvereinbarungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werdenArt.

(2) § 23j Abs. 1, § 23k, § 23l Abs. 5, 6, und 10, § 23m Abs. 1, § 23n Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 103f Abs. 1, § 103g, § 103h Abs. 5, 6 und 11, § 103i, § 103j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden 21 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 09.05.2019 bis 30.06.2021
(1) § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 ist auf Pauschalentgeltvereinbarungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werdenArt.

(2) § 23j Abs. 1, § 23k, § 23l Abs. 5, 6, und 10, § 23m Abs. 1, § 23n Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 103f Abs. 1, § 103g, § 103h Abs. 5, 6 und 11, § 103i, § 103j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2019 gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden 21 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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