§ 82k SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

1.

deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

2.

die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 § 82k SchUGletzter Satz gilt Abs seit 30.04.2022 weggefallen. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.

(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 25.08.2021 bis 30.04.2022
(1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

1.

deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

2.

die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 § 82k SchUGletzter Satz gilt Abs seit 30.04.2022 weggefallen. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.

(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.

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