Art. 7 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 35/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Dienstnehmerin bzwArt. der Dienstnehmer, die bzw. der dem Anwendungsbereich der7 Oö. LandarbeitsordnungLAO 1989 unterliegt, kann binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhaltenseit 31.12.2019 weggefallen. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(3) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, die bzw. der dem Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002, des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001, des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 oder der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegt, hat den beabsichtigten Urlaubsantritt für den Karfreitag 2019 spätestens drei Tage vor dem Urlaubsantritt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(4) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die dem Anwendungsbereich der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegen, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.04.2019 bis 31.12.2019

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 35/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Dienstnehmerin bzwArt. der Dienstnehmer, die bzw. der dem Anwendungsbereich der7 Oö. LandarbeitsordnungLAO 1989 unterliegt, kann binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhaltenseit 31.12.2019 weggefallen. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(3) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, die bzw. der dem Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002, des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001, des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 oder der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegt, hat den beabsichtigten Urlaubsantritt für den Karfreitag 2019 spätestens drei Tage vor dem Urlaubsantritt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(4) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die dem Anwendungsbereich der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegen, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

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