§ 20a StFanlVO 2016

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2021 bis 31.12.9999

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Stand vor dem 15.10.2021

In Kraft vom 04.04.2019 bis 15.10.2021

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten