§ 18b TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für den Fonds

a)

Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b)

Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.04.2019 bis 31.12.2019

Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für den Fonds

a)

Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b)

Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

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