§ 81b GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2020 bis 31.12.9999

Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus ÖStP 2012 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 § 81 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

Stand vor dem 17.12.2020

In Kraft vom 03.12.2019 bis 17.12.2020

Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus ÖStP 2012 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 § 81 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

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