§ 1b Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen§ 1b Sbg. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfindenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.

(2) Für jedes Kind ist in dem Kinderbetreuungsjahr, in dem es das erste Mal eine Betreuungseinrichtung besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.

(3) Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifizierten Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK bzw ab dem Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ bzw ab dem Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 BESK-DaZ kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019. Kinder, die im vorletzten Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden bis 31. Oktober des folgenden Kindergartenjahres erneut einer Sprachstandsfeststellung unterzogen und erhalten erforderlichenfalls im letzten Kindergartenjahr erneut Sprachförderung. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen§ 1b Sbg. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfindenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.

(2) Für jedes Kind ist in dem Kinderbetreuungsjahr, in dem es das erste Mal eine Betreuungseinrichtung besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.

(3) Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifizierten Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK bzw ab dem Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ bzw ab dem Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 BESK-DaZ kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019. Kinder, die im vorletzten Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden bis 31. Oktober des folgenden Kindergartenjahres erneut einer Sprachstandsfeststellung unterzogen und erhalten erforderlichenfalls im letzten Kindergartenjahr erneut Sprachförderung. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden

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