§ 19a Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsträger darf nur solche Personen im Kinderdienst (§ 19 Abs 1§ 19a ) einsetzen, die dazu auch persönlich geeignet sind.

(2) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn Vorstrafen vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen.

(3) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung des im Kinderdienst eingesetzten Personals vor der Aufnahme der Tätigkeit im Kinderdienst zu überprüfenSbg. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Der Rechtsträger darf nur solche Personen im Kinderdienst (§ 19 Abs 1§ 19a ) einsetzen, die dazu auch persönlich geeignet sind.

(2) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn Vorstrafen vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen.

(3) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung des im Kinderdienst eingesetzten Personals vor der Aufnahme der Tätigkeit im Kinderdienst zu überprüfenSbg. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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