§ 20a Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Personen, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, aber nicht Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sind, haben nachzuweisen:

1.

zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere

a)

ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,

b)

ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 UG entspricht oder

c)

ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; und

2.

eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.

§ 20a Sbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
Personen, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, aber nicht Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sind, haben nachzuweisen:

1.

zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere

a)

ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,

b)

ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 UG entspricht oder

c)

ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; und

2.

eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.

§ 20a Sbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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