§ 73 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 1§ 73 , 1a, 1b, 2b, 2c, 4 Abs 1, 3 und 4, 4a Abs 1, 2 und 4, 4b Abs 3, 4, 5 und 6, 5 Abs 1 und 2, 7 Abs 1a und 1b, 9 Abs 6a, 10 Abs 1, 13 Abs 5, 19 Abs 1, 19a, 20 Abs 5, 20a, 25 Abs 1a, 28 Abs 2, 35 Abs 1a, 53 Abs 4a, 58 Abs 1a, 61 Abs 1a, 65a Abs 4a, 66 Abs 1 und 2 und 69b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in KraftSbg. Gleichzeitig treten die §§ 13 Abs 5a, 13a und 13b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer KraftKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) § 2d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen Verfahren sind von der Landesregierung fortzuführen.

(4) Abweichend von § 2b Abs 1 haben die Gemeinden die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Kindern, die bis zum 31. August 2019 das fünfte Lebensjahr vollendet haben, spätestens bis 31. März 2019 über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.

(5) Abweichend von § 2b Abs 4 besteht im Kindergartenjahr 2018/2019 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Die §§ 1§ 73 , 1a, 1b, 2b, 2c, 4 Abs 1, 3 und 4, 4a Abs 1, 2 und 4, 4b Abs 3, 4, 5 und 6, 5 Abs 1 und 2, 7 Abs 1a und 1b, 9 Abs 6a, 10 Abs 1, 13 Abs 5, 19 Abs 1, 19a, 20 Abs 5, 20a, 25 Abs 1a, 28 Abs 2, 35 Abs 1a, 53 Abs 4a, 58 Abs 1a, 61 Abs 1a, 65a Abs 4a, 66 Abs 1 und 2 und 69b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in KraftSbg. Gleichzeitig treten die §§ 13 Abs 5a, 13a und 13b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer KraftKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) § 2d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen Verfahren sind von der Landesregierung fortzuführen.

(4) Abweichend von § 2b Abs 1 haben die Gemeinden die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Kindern, die bis zum 31. August 2019 das fünfte Lebensjahr vollendet haben, spätestens bis 31. März 2019 über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.

(5) Abweichend von § 2b Abs 4 besteht im Kindergartenjahr 2018/2019 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.

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