§ 14b T-KFG Immunitätszusage

Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2019 bis 31.08.2025

(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Tirol ausgeliehen werden und liegt die Ausstellung im öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung dieser Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.

(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 besteht insbesondere dann, wenn das Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Immunitätszusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

(3) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage zu erteilen.

(6) Wird die Immunitätszusage nach der Erteilung einer Auskunft nach Abs. 5 gewährt oder verlängert, so ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2019 bis 31.08.2025

(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Tirol ausgeliehen werden und liegt die Ausstellung im öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung dieser Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.

(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 besteht insbesondere dann, wenn das Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Immunitätszusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

(3) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage zu erteilen.

(6) Wird die Immunitätszusage nach der Erteilung einer Auskunft nach Abs. 5 gewährt oder verlängert, so ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.

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