§ 173 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) § 134d Abs. 5 § 173 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.

(2) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. April 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2021
(1) § 134d Abs. 5 § 173 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.

(2) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. April 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

(Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

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