Art. 20 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 66 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 kann der Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 66 Abs. 1a einzuhaltenArt. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben20 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 23.03.2019 bis 30.06.2021
(1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 66 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 kann der Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 66 Abs. 1a einzuhaltenArt. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben20 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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