§ 60a StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Eine gemäß § 33b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2019§ 60a StKBBG für das Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 erstattete Anzeige an die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ist von dieser an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleitenseit 13.09.2100 weggefallen. Diese hat den Sprachförderbedarf des Kindes zu überprüfen und bei Vorliegen eines solchen die ausschließliche Betreuung bei der Tagesmutter/dem Tagesvater zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 15.03.2019 bis 13.09.2020
Eine gemäß § 33b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2019§ 60a StKBBG für das Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 erstattete Anzeige an die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ist von dieser an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleitenseit 13.09.2100 weggefallen. Diese hat den Sprachförderbedarf des Kindes zu überprüfen und bei Vorliegen eines solchen die ausschließliche Betreuung bei der Tagesmutter/dem Tagesvater zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

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