§ 3 BVergG 2018 Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 3 Z 2 anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens bilden.

(2) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen bzw. auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:

1.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar und ist die Durchführung eines einzigen Verfahrens aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar, so unterliegt die Durchführung dieses Verfahrens nicht diesem Bundesgesetz. Die Entscheidung, ein einziges Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergGVS 2012 auszunehmen.

(4) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen durchführen:

1.

Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, gelten für die Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.

2.

Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Ausübung einer bestimmten Sektorentätigkeit und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018 für die Ausübung derselben Sektorentätigkeit, so gelten für die Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes.

3.

Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Ausübung einer bestimmten Sektorentätigkeit und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, so gilt, sofern nicht Z 2 Anwendung findet:

a)

Ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.

b)

Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so ist das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(5) Für Vergabeverfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 3. Teiles wie auch den Bestimmungen des 2. Teiles unterliegen, gilt:

1.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar und ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden. Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so gelten die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Durchführung des Vergabeverfahrens.

2.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

3.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen durchführen:

a)

Ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.

b)

Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so ist das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(6) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes noch jenen des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchführen.

(7) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes noch jenen des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes durchführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 3 Z 2 anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens bilden.

(2) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen bzw. auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:

1.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar und ist die Durchführung eines einzigen Verfahrens aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar, so unterliegt die Durchführung dieses Verfahrens nicht diesem Bundesgesetz. Die Entscheidung, ein einziges Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergGVS 2012 auszunehmen.

(4) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen durchführen:

1.

Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, gelten für die Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.

2.

Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Ausübung einer bestimmten Sektorentätigkeit und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018 für die Ausübung derselben Sektorentätigkeit, so gelten für die Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes.

3.

Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Ausübung einer bestimmten Sektorentätigkeit und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, so gilt, sofern nicht Z 2 Anwendung findet:

a)

Ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.

b)

Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so ist das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(5) Für Vergabeverfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 3. Teiles wie auch den Bestimmungen des 2. Teiles unterliegen, gilt:

1.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar und ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden. Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so gelten die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Durchführung des Vergabeverfahrens.

2.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

3.

Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen durchführen:

a)

Ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.

b)

Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so ist das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(6) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes noch jenen des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchführen.

(7) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes noch jenen des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes durchführen.

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