§ 33 BVergG 2018 Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

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