§ 46 BVergG 2018 Direktvergabe

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 30, 31 Abs. 11, 66, 100, 111, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 30, 31 Absatz 11,, 66, 100, 111, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. (4)Absatz 4Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 30, 31 Abs. 11, 66, 100, 111, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 30, 31 Absatz 11,, 66, 100, 111, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. (4)Absatz 4Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.

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