§ 60 BVergG 2018 Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 59 bekanntmachen.Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 73, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß Paragraph 59, bekanntmachen.
  2. (2)Absatz 2Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationEin nicht in Anhang römisch III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 59, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
    1. 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
    3. 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
    4. 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 59, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
    1. 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
    3. 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 57 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.Der von einer Vorinformation gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß Paragraph 57, Absatz 4, festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 59 bekanntmachen.Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 73, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß Paragraph 59, bekanntmachen.
  2. (2)Absatz 2Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationEin nicht in Anhang römisch III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 59, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
    1. 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
    3. 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
    4. 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 59, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
    1. 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
    3. 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 57 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.Der von einer Vorinformation gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß Paragraph 57, Absatz 4, festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.

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