§ 89 BVergG 2018 Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofernAbweichend zu Absatz eins, kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsder öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oderder öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 48, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
    2. 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
    Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Z 2 ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Ziffer 2, ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofernAbweichend zu Absatz eins, kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsder öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oderder öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 48, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
    2. 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
    Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Z 2 ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Ziffer 2, ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

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