§ 110 BVergG 2018 Vertragsbestimmungen

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsErfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsstrafen (Pönale);
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellungen;
    4. 4.Ziffer 4Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. 5.Ziffer 5Mehr- oder Minderleistungen;
    6. 6.Ziffer 6Prämien;
    7. 7.Ziffer 7Vorauszahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. 10.Ziffer 10Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. 11.Ziffer 11Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. 12.Ziffer 12Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    13. 13.Ziffer 13Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;
    14. 14.Ziffer 14Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    15. 15.Ziffer 15Verpackung;
    16. 16.Ziffer 16Erfüllungsort;
    17. 17.Ziffer 17Teil- und Schlussübernahme;
    18. 18.Ziffer 18Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    19. 19.Ziffer 19Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    20. 20.Ziffer 20Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 5 oder 6;Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, oder 6;
    21. 21.Ziffer 21Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    22. 22.Ziffer 22Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;
    23. 23.Ziffer 23Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 4;Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 ;,
    24. 24.Ziffer 24Gewährleistung und Haftung;
    25. 25.Ziffer 25Versicherungen;
    26. 26.Ziffer 26Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.
  2. (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsErfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsstrafen (Pönale);
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellungen;
    4. 4.Ziffer 4Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. 5.Ziffer 5Mehr- oder Minderleistungen;
    6. 6.Ziffer 6Prämien;
    7. 7.Ziffer 7Vorauszahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. 10.Ziffer 10Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. 11.Ziffer 11Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. 12.Ziffer 12Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    13. 13.Ziffer 13Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;
    14. 14.Ziffer 14Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    15. 15.Ziffer 15Verpackung;
    16. 16.Ziffer 16Erfüllungsort;
    17. 17.Ziffer 17Teil- und Schlussübernahme;
    18. 18.Ziffer 18Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    19. 19.Ziffer 19Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    20. 20.Ziffer 20Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 5 oder 6;Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, oder 6;
    21. 21.Ziffer 21Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    22. 22.Ziffer 22Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;
    23. 23.Ziffer 23Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 4;Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 ;,
    24. 24.Ziffer 24Gewährleistung und Haftung;
    25. 25.Ziffer 25Versicherungen;
    26. 26.Ziffer 26Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.
  2. (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

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