§ 159 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

Bundesvergabegesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der öffentliche Auftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen wird. Aus dieser Formel hat auch die Gewichtung aller in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervorzugehen. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen; die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässigerweise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot eine eigene mathematische Formel angegeben werden.

(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unverzüglich die aktuelle Positionierung seines Angebotes unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der öffentliche Auftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen wird. Aus dieser Formel hat auch die Gewichtung aller in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervorzugehen. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen; die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässigerweise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot eine eigene mathematische Formel angegeben werden.

(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unverzüglich die aktuelle Positionierung seines Angebotes unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten