§ 178 BVergG 2018 Ausgenommene Vergabeverfahren

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,

2.

Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind,

3.

Vergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,

4.

Vergabeverfahren, sofern ein Sektorenauftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde (Art. 346 Abs. 1 lit. a AEUV),

5.

Vergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,

6.

Vergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden

a)

durch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder

b)

durch eine internationale Organisation,

7.

Vergabeverfahren mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden

a)

durch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder

b)

durch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder

c)

durch eine internationale Organisation,

8.

Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,

a)

sofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder

b)

sofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Sektorenauftraggeber die Anwendung der Vergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,

9.

Dienstleistungsaufträge betreffend

a)

die Vertretung eines Sektorenauftraggebers durch einen Rechtsanwalt in

aa)

einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder

bb)

gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder

b)

die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oder

c)

Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder

d)

von Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder

e)

sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,

10.

Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,

11.

Dienstleistungsaufträge an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,

12.

Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, und

a)

deren Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Sektorenauftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und

b)

die vollständig durch den Sektorenauftraggeber vergütet werden,

13.

Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,

14.

Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 4, 6 und 7 WAG 2007 und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,

15.

Aufträge über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,

16.

Arbeitsverträge,

17.

Dienstleistungsaufträge im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,

18.

Dienstleistungsaufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

19.

Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,

20.

Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines Sektorenauftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Sektorenauftraggeber erworben hat,

21.

Aufträge an einen Sektorenauftraggeber gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat,

22.

Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten,

23.

Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Rechtsträger die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten; dies gilt nicht für Aufträge, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck der Durchführung von zentralen Beschaffungstätigkeiten vergeben werden,

24.

Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 168 oder 169 zu anderen Zwecken als der Ausübung seiner Sektorentätigkeiten durchführt oder die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,

25.

Aufträge zum Kauf von Wasser, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in § 171 Abs. 1 bezeichneten Sektorentätigkeiten ausüben,

26.

Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine der in § 170 Abs. 1 oder 3 oder § 174 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,

27.

Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,

28.

Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:

a)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder

b)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder

c)

nationale Expresspaketdienste oder

d)

Kombifrachtdienste oder

e)

Kontraktlogistik oder

f)

Managementdienste für Poststellen oder

g)

Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder

h)

Philateliedienste oder

i)

im eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder

j)

Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,

29.

Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und

30.

Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit gemäß § 365.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Kommission den Abschluss jeder Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 7 lit. a mitzuteilen. Auf Verlangen der Kommission hat der Sektorenauftraggeber alle Leistungen bzw. Tätigkeiten bekannt zu geben, die seiner Auffassung nach unter Abs. 1 Z 23 oder 24 fallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,

2.

Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind,

3.

Vergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,

4.

Vergabeverfahren, sofern ein Sektorenauftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde (Art. 346 Abs. 1 lit. a AEUV),

5.

Vergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,

6.

Vergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden

a)

durch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder

b)

durch eine internationale Organisation,

7.

Vergabeverfahren mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden

a)

durch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder

b)

durch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder

c)

durch eine internationale Organisation,

8.

Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,

a)

sofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder

b)

sofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Sektorenauftraggeber die Anwendung der Vergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,

9.

Dienstleistungsaufträge betreffend

a)

die Vertretung eines Sektorenauftraggebers durch einen Rechtsanwalt in

aa)

einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder

bb)

gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder

b)

die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oder

c)

Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder

d)

von Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder

e)

sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,

10.

Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,

11.

Dienstleistungsaufträge an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,

12.

Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, und

a)

deren Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Sektorenauftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und

b)

die vollständig durch den Sektorenauftraggeber vergütet werden,

13.

Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,

14.

Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 4, 6 und 7 WAG 2007 und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,

15.

Aufträge über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,

16.

Arbeitsverträge,

17.

Dienstleistungsaufträge im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,

18.

Dienstleistungsaufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

19.

Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,

20.

Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines Sektorenauftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Sektorenauftraggeber erworben hat,

21.

Aufträge an einen Sektorenauftraggeber gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat,

22.

Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten,

23.

Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Rechtsträger die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten; dies gilt nicht für Aufträge, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck der Durchführung von zentralen Beschaffungstätigkeiten vergeben werden,

24.

Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 168 oder 169 zu anderen Zwecken als der Ausübung seiner Sektorentätigkeiten durchführt oder die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,

25.

Aufträge zum Kauf von Wasser, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in § 171 Abs. 1 bezeichneten Sektorentätigkeiten ausüben,

26.

Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine der in § 170 Abs. 1 oder 3 oder § 174 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,

27.

Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,

28.

Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:

a)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder

b)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder

c)

nationale Expresspaketdienste oder

d)

Kombifrachtdienste oder

e)

Kontraktlogistik oder

f)

Managementdienste für Poststellen oder

g)

Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder

h)

Philateliedienste oder

i)

im eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder

j)

Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,

29.

Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und

30.

Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit gemäß § 365.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Kommission den Abschluss jeder Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 7 lit. a mitzuteilen. Auf Verlangen der Kommission hat der Sektorenauftraggeber alle Leistungen bzw. Tätigkeiten bekannt zu geben, die seiner Auffassung nach unter Abs. 1 Z 23 oder 24 fallen.

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