§ 180 BVergG 2018 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Sektorenauftraggebern jedenfalls festzulegen:Sektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Sektorenauftraggebern jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einswelcher Sektorenauftraggeber für die Durchführung welchen Teiles des Vergabeverfahrens zuständig ist (Zuständigkeiten der Parteien),
    2. 2.Ziffer 2die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen und
    3. 3.Ziffer 3die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Durchführung des Verfahrens, der Zuständigkeit zum Abschluss der Verträge und der Verteilung der zu beschaffenden Leistungen.
    Die nach Z 1 und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben.Die nach Ziffer eins und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Wird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen Sektorenauftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegtWird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen Sektorenauftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung des Vergabeverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die Vergabe eines Auftrages im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung eines erneuten Aufrufes zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung und
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Festlegung, welcher Partei der Rahmenvereinbarung der Zuschlag erteilt werden soll,
    den Regelungen des Sitzstaates der zentralen Beschaffungsstelle.
  3. (3)Absatz 3Gründen Sektorenauftraggeber mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der Sektorenauftraggeber gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU ist, so haben die beteiligten Sektorenauftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:Gründen Sektorenauftraggeber mit Sektorenauftraggebern gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der Sektorenauftraggeber gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU ist, so haben die beteiligten Sektorenauftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsdie nationalen Vergaberegelungen des Sitzstaates des Rechtsträgers oder
    2. 2.Ziffer 2die nationalen Vergaberegelungen jenes Mitgliedstaates der EU oder jener Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Rechtsträger seine Tätigkeiten entfaltet.
    Diese Vereinbarung gilt, sofern dies im Gründungsakt des Rechtsträgers festgelegt wurde, unbefristet, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, auf bestimmte Arten von Aufträgen oder auf die Durchführung eines oder mehrerer Vergabeverfahren beschränkt werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.Abweichend zu Absatz 3, können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.
  5. (45)Absatz 45Eine VereinbarungVereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf4 dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.Eine VereinbarungVereinbarungen oder Gründungen gemäß den Absatz eins,, 3 oder eine Gründung gemäß Absatz 3, darf4 dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 21.08.2018 bis 30.12.2025
  1. (1)Absatz einsSektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Sektorenauftraggebern jedenfalls festzulegen:Sektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Sektorenauftraggebern jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einswelcher Sektorenauftraggeber für die Durchführung welchen Teiles des Vergabeverfahrens zuständig ist (Zuständigkeiten der Parteien),
    2. 2.Ziffer 2die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen und
    3. 3.Ziffer 3die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Durchführung des Verfahrens, der Zuständigkeit zum Abschluss der Verträge und der Verteilung der zu beschaffenden Leistungen.
    Die nach Z 1 und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben.Die nach Ziffer eins und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Wird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen Sektorenauftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegtWird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen Sektorenauftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung des Vergabeverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die Vergabe eines Auftrages im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung eines erneuten Aufrufes zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung und
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Festlegung, welcher Partei der Rahmenvereinbarung der Zuschlag erteilt werden soll,
    den Regelungen des Sitzstaates der zentralen Beschaffungsstelle.
  3. (3)Absatz 3Gründen Sektorenauftraggeber mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der Sektorenauftraggeber gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU ist, so haben die beteiligten Sektorenauftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:Gründen Sektorenauftraggeber mit Sektorenauftraggebern gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der Sektorenauftraggeber gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU ist, so haben die beteiligten Sektorenauftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsdie nationalen Vergaberegelungen des Sitzstaates des Rechtsträgers oder
    2. 2.Ziffer 2die nationalen Vergaberegelungen jenes Mitgliedstaates der EU oder jener Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Rechtsträger seine Tätigkeiten entfaltet.
    Diese Vereinbarung gilt, sofern dies im Gründungsakt des Rechtsträgers festgelegt wurde, unbefristet, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, auf bestimmte Arten von Aufträgen oder auf die Durchführung eines oder mehrerer Vergabeverfahren beschränkt werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.Abweichend zu Absatz 3, können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.
  5. (45)Absatz 45Eine VereinbarungVereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf4 dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.Eine VereinbarungVereinbarungen oder Gründungen gemäß den Absatz eins,, 3 oder eine Gründung gemäß Absatz 3, darf4 dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.

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