Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 185 Abs. 1 und 2, 187 Abs. 3, 188 Abs. 4 und 5, 189 Abs. 5 und 6, 213 Abs. 2, 214 Abs. 2 sowie 312 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 185 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 185 Abs. 1 und 2, 187 Abs. 3, 188 Abs. 4 und 5, 189 Abs. 5 und 6, 213 Abs. 2, 214 Abs. 2 sowie 312 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 185 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.