§ 234 BVergG 2018 Bekanntmachungen in Österreich

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 229 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmediumim Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor AbsendungVerfügbarkeit der entsprechenden Bekanntmachung an dasMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte PublikationsmediumBekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das PublikationsmediumZur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.

(2) Die Verfügbarkeit der InhalteMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 229 Abs. 3 bekannt machen.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.

(54) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.

(65) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen BekanntmachungMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(76) Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2019

(1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 229 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmediumim Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor AbsendungVerfügbarkeit der entsprechenden Bekanntmachung an dasMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte PublikationsmediumBekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das PublikationsmediumZur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.

(2) Die Verfügbarkeit der InhalteMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 229 Abs. 3 bekannt machen.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.

(54) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.

(65) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen BekanntmachungMetadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(76) Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.

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