§ 236 BVergG 2018 Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.

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