§ 240 BVergG 2018 Verbesserungsfrist

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

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