§ 243 BVergG 2018 Angebotsfrist

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 30 Tage.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.

(3) Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Der Sektorenauftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.

(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls die Ausschreibungsunterlagen nicht gemäß § 260 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist wegen Dringlichkeit gemäß § 246 verkürzt wird oder im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.

(5) Die gemäß Abs. 1, 2 und 4 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.

(6) Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist gemäß Abs. 1 bis 5 so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

(7) Die Angebotsfrist beginnt beim offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim dynamischen Beschaffungssystem mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 30 Tage.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.

(3) Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Der Sektorenauftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.

(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls die Ausschreibungsunterlagen nicht gemäß § 260 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist wegen Dringlichkeit gemäß § 246 verkürzt wird oder im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.

(5) Die gemäß Abs. 1, 2 und 4 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.

(6) Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist gemäß Abs. 1 bis 5 so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

(7) Die Angebotsfrist beginnt beim offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim dynamischen Beschaffungssystem mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

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