§ 247 BVergG 2018 Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.

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