§ 321 BVergG 2018 Allgemeines

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

1.

das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 322 eingerichtet wurde und

2.

bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 323 beachtet wird.

(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

1.

das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 322 eingerichtet wurde und

2.

bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 323 beachtet wird.

(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.

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