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Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Abs. 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Abs. 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.