§ 330 BVergG 2018 Aufgabe des Vorsitzenden

Bundesvergabegesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

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