§ 375 BVergG 2018 Strafbestimmungen

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 9 Abs. 2, 35 Abs. 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 2, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 138 Abs. 6, 178 Abs. 2, 181 Abs. 5, 183 Abs. 2, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 301 Abs. 4, 360 bis 362 und 365 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 358 nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 9, Absatz 2,, 35 Absatz 3,, 36 Absatz 2,, 37 Absatz 2,, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 138 Absatz 6,, 178 Absatz 2,, 181 Absatz 5,, 183 Absatz 2,, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 301 Absatz 4,, 360 bis 362 und 365 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 358, nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Vertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 366 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro undim Falle des Paragraph 366, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 366 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% der Auftragssummeim Falle des Paragraph 366, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 30% der Auftragssumme
    zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 9 Abs. 2, 35 Abs. 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 2, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 138 Abs. 6, 178 Abs. 2, 181 Abs. 5, 183 Abs. 2, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 301 Abs. 4, 360 bis 362 und 365 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 358 nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 9, Absatz 2,, 35 Absatz 3,, 36 Absatz 2,, 37 Absatz 2,, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 138 Absatz 6,, 178 Absatz 2,, 181 Absatz 5,, 183 Absatz 2,, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 301 Absatz 4,, 360 bis 362 und 365 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 358, nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Vertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 366 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro undim Falle des Paragraph 366, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 366 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% der Auftragssummeim Falle des Paragraph 366, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 30% der Auftragssumme
    zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.

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