§ 380 BVergG 2018 Vollziehung

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 358 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 358, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 184 Abs. 5 fünfter und sechster Satz und des § 358 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,des Paragraph 184, Absatz 5, fünfter und sechster Satz und des Paragraph 358, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 184 Abs. 4 fünfter und sechster Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten und der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,des Paragraph 184, Absatz 4, fünfter und sechster Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten und der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,
    4. 4.Ziffer 4des § 184 Abs. 4 erster bis vierter Satz, Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 7 sowie der §§ 329 Abs. 3 und 359 Abs. 43 der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,des Paragraph 184, Absatz 4, erster bis vierter Satz, Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 7, sowie der Paragraphen 329, Absatz 3 und 359 Absatz 43, der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 48 Abs. 13 und 217 Abs. 13 der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,der Paragraphen 48, Absatz 13 und 217 Absatz 13, der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 54 Abs. 2 erster bis dritter Satz und 223 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,der Paragraphen 54, Absatz 2, erster bis dritter Satz und 223 Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    7. 7.Ziffer 7des Abs. 2 und der §§ 19, 59 Abs. 1, 147 Abs. 4, 192, 229 Abs. 1, 303 Abs. 3, 309 Abs. 2, 340 Abs. 1 Z 2, 360 Abs. 2, 3, 5 und 6, 361, 362, 373 und 373 der Bundesminister380 Abs. 3 die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Absatz 2 und der Paragraphen 19,, 59, Absatz eins,, 147, Absatz 4,, 192, 229, Absatz eins,, 303, Absatz 3,, 309, Absatz 2,, 340, Absatz eins, Ziffer 2,, 360, Absatz 2,, 3, 5 und 6, 361, 362, 373 und 373 der Bundesminister380 Absatz 3, die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    8. 8.Ziffer 8der §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 54, Absatz eins und 223 Absatz eins, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    9. 8.Ziffer 8der § 54 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz sowie 223 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,der Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz sowie 223 Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    10. 9.Ziffer 9der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
    11. 10.Ziffer 10im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch XXzwanzig andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in § 340 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die in Paragraph 340, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 358 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 358, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 184 Abs. 5 fünfter und sechster Satz und des § 358 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,des Paragraph 184, Absatz 5, fünfter und sechster Satz und des Paragraph 358, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 184 Abs. 4 fünfter und sechster Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten und der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,des Paragraph 184, Absatz 4, fünfter und sechster Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten und der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,
    4. 4.Ziffer 4des § 184 Abs. 4 erster bis vierter Satz, Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 7 sowie der §§ 329 Abs. 3 und 359 Abs. 43 der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,des Paragraph 184, Absatz 4, erster bis vierter Satz, Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 7, sowie der Paragraphen 329, Absatz 3 und 359 Absatz 43, der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 48 Abs. 13 und 217 Abs. 13 der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,der Paragraphen 48, Absatz 13 und 217 Absatz 13, der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 54 Abs. 2 erster bis dritter Satz und 223 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,der Paragraphen 54, Absatz 2, erster bis dritter Satz und 223 Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    7. 7.Ziffer 7des Abs. 2 und der §§ 19, 59 Abs. 1, 147 Abs. 4, 192, 229 Abs. 1, 303 Abs. 3, 309 Abs. 2, 340 Abs. 1 Z 2, 360 Abs. 2, 3, 5 und 6, 361, 362, 373 und 373 der Bundesminister380 Abs. 3 die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Absatz 2 und der Paragraphen 19,, 59, Absatz eins,, 147, Absatz 4,, 192, 229, Absatz eins,, 303, Absatz 3,, 309, Absatz 2,, 340, Absatz eins, Ziffer 2,, 360, Absatz 2,, 3, 5 und 6, 361, 362, 373 und 373 der Bundesminister380 Absatz 3, die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    8. 8.Ziffer 8der §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 54, Absatz eins und 223 Absatz eins, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    9. 8.Ziffer 8der § 54 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz sowie 223 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,der Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz sowie 223 Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    10. 9.Ziffer 9der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
    11. 10.Ziffer 10im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch XXzwanzig andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in § 340 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die in Paragraph 340, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

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