Anl. 5 BVergG 2018

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Anforderungen an die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, von Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

  1. 1.Ziffer einsder Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Einganges der Angebote, der Teilnahmeanträge, der Prüfanträge und der Wettbewerbsarbeiten genau bestimmt werden kann,
  2. 2.Ziffer 2es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann,
  3. 3.Ziffer 3die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können,
  4. 4.Ziffer 4in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten – bzw. zu einem Teil dieser Daten – haben,
  5. 5.Ziffer 5nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt, gewähren dürfen,
  6. 6.Ziffer 6die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
  7. 7.Ziffer 7es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Z 2 bis 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Ziffer 2 bis 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Anforderungen an die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, von Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

  1. 1.Ziffer einsder Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Einganges der Angebote, der Teilnahmeanträge, der Prüfanträge und der Wettbewerbsarbeiten genau bestimmt werden kann,
  2. 2.Ziffer 2es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann,
  3. 3.Ziffer 3die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können,
  4. 4.Ziffer 4in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten – bzw. zu einem Teil dieser Daten – haben,
  5. 5.Ziffer 5nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt, gewähren dürfen,
  6. 6.Ziffer 6die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
  7. 7.Ziffer 7es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Z 2 bis 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Ziffer 2 bis 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.

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