§ 20 KennV 2008 Chargenbezeichnung

Kennzeichnungsverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“, „Ch.“ oder „ChLot.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 29.05.2008 bis 01.02.2019

Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“, „Ch.“ oder „ChLot.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten