§ 20 KennV 2008

Kennzeichnungsverordnung 2008

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“, „Ch.“ oder „ChLot.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 29.05.2008 bis 01.02.2019

Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“, „Ch.“ oder „ChLot.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

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