§ 38 KennV 2008

Kennzeichnungsverordnung 2008

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.

(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 29.05.2008 bis 01.02.2019

(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.

(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.

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