§ 49 FGV Behandlung der Versandbehälter

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

(2) Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.

(3) Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 1 fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

(2) Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.

(3) Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 1 fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten