§ 32 EisbEPV Verschub

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Tätigkeiten beim Verschub;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,

4.

die Übermittlung von Signalen;

5.

das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation;

3.

Signale;

4.

Signalübermittlung;

5.

Funk im Betriebsdienst;

6.

Fahrzeugtechnik;

7.

Sicherungstechnik;

8.

Betriebsabwicklung und Verschubtätigkeiten;

9.

Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung,

10.

Zugbeobachtung;

11.

Elektrobetriebsdienst;

12.

Unfallverhütung.

(5) Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Tätigkeiten beim Verschub;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,

4.

die Übermittlung von Signalen;

5.

das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation;

3.

Signale;

4.

Signalübermittlung;

5.

Funk im Betriebsdienst;

6.

Fahrzeugtechnik;

7.

Sicherungstechnik;

8.

Betriebsabwicklung und Verschubtätigkeiten;

9.

Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung,

10.

Zugbeobachtung;

11.

Elektrobetriebsdienst;

12.

Unfallverhütung.

(5) Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten