§ 62 EisbBBV Übergangssignale

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu den Übergangssignalen zählen:
    1. 1.Ziffer einsForm – Hauptsignal gemäß § 63,Form – Hauptsignal gemäß Paragraph 63,,
    2. 2.Ziffer 2 Form – Vorsignal gemäß § 64, Form – Vorsignal gemäß Paragraph 64,,
    3. 3.Ziffer 3Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65,Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß Paragraph 65,,
    4. 4.Ziffer 4 Erlaubnissignal gemäß § 66, Erlaubnissignal gemäß Paragraph 66,,
    5. 5.Ziffer 5Form – Verschubsignal gemäß § 67,Form – Verschubsignal gemäß Paragraph 67,,
    6. 6.Ziffer 6Sperrsignal gemäß § 68 undSperrsignal gemäß Paragraph 68, und
    7. 7.Ziffer 7 Weichensignale gemäß § 69. Weichensignale gemäß Paragraph 69,
  2. (2)Absatz 2Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu den Übergangssignalen zählen:
    1. 1.Ziffer einsForm – Hauptsignal gemäß § 63,Form – Hauptsignal gemäß Paragraph 63,,
    2. 2.Ziffer 2 Form – Vorsignal gemäß § 64, Form – Vorsignal gemäß Paragraph 64,,
    3. 3.Ziffer 3Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65,Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß Paragraph 65,,
    4. 4.Ziffer 4 Erlaubnissignal gemäß § 66, Erlaubnissignal gemäß Paragraph 66,,
    5. 5.Ziffer 5Form – Verschubsignal gemäß § 67,Form – Verschubsignal gemäß Paragraph 67,,
    6. 6.Ziffer 6Sperrsignal gemäß § 68 undSperrsignal gemäß Paragraph 68, und
    7. 7.Ziffer 7 Weichensignale gemäß § 69. Weichensignale gemäß Paragraph 69,
  2. (2)Absatz 2Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.

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