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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Der Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss oder tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.
(2) Der erforderlicher Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss.
(3) Der vorhandene Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.
(1) Der Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss oder tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.
(2) Der erforderlicher Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss.
(3) Der vorhandene Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.